Eine gesetzliche Rentenversicherung ist ein Teil des Sozialversicherungssystemes und gilt als Altersvorsorge der in dem System beschäftigten Personen. Derjenige, der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt oder auch freiwillig Beträge einzahlt, zahlt die Rente für die bislang aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Personen und erwirbt gegenüber dem Rententräger eine Anwartschaft auf seine später eigene Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung ist verankert im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches.
Die Rentenversicherung beginnt mit ihren Rentenzahlungen an den gesetzlich Versicherten ab Beginn der Regelaltersgrenze, bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit.
Die Träger der gesetzlichen Renten-Versicherung treten aber auch in Zahlung bei medizinischen oder beruflichen Rehabilitationen, um den Versicherten wieder in das Arbeitsleben einzugliedern oder um seine Gesundheit wieder so herzustellen, dass er mindestens eine versicherte Teilbeschäftigung ausüben kann. Daher zählt bei den Versicherungsträgern der Leitspruch “Reha vor Rente”. Erst wenn alle Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Versicherten ausgeschöpft sind und der Versicherte nicht wieder arbeitsfähig werden kann, beginnt die Rentenversicherung mit der Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Freiwillige Rentenversicherung:
Wer nicht gesetzlich rentenversichert ist, kann sich auf Antrag freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern lassen. Er kann dann wählen zwischen dem monatlichen Mindestbetrag von 79,60 Euro und dem Höchstbetrag von monatlich 1054,70 Euro.
Eine freiwillige Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung lohnt sich aber auch, um die Möglichkeit einer Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, wenn der Versicherte bis zum Stichtag 31. Dezember 1983 mindestens fünf Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat.