Die Rürup Rente besteht seit 2005 und wird durch staatliche Zuschüsse als eine Form der Basisrente angesehen. In den Leistungen und in der steuerlichen Behandlung ist die Rürup Rente der gesetzlichen Rente gleichgestellt, allerdings kapitalgedeckt und nicht umlagefinanziert. Die Rürup Rente darf allerdings nicht als eine besondere Form der Kapitalanlage angesehen werden, da bei Erreichen der Altersgrenze keine einmalige Zahlung geleistet wird, sondern lebenslang ein bestimmter monatlicher Betrag gezahlt wird.
Der Anleger spart mit Hilfe von staatlichen Zuschüssen einen gewissen Teil der Altersvorsorge an. Sollte der Versicherte über einen längeren Zeitraum arbeitslos werden und ALG II beziehen, so wird das in der Rürup Rente angespartes Kapital bei der Anrechnung von Kapital nicht berücksichtigt. Während der Ansparphase unterliegt das eingezahlte Kapital einem besonderen Pfändungsschutz und wird zu dem Zeitpunkt nicht als Barvermögen angerechnet. Sobald die Rürup-Rente zur Auszahlung kommt, so kann der Betrag, der über der Pfändungsgrenze liegt, vom Gericht gepfändet werden. Während der Ansparphase braucht der Sparer keine Abgeltungssteuer zu zahlen und kann mit dem Geld arbeiten.
Nachteile:
Die Beiträge zur Rürup Rente können im Rahmen der Einkommensteuererklärung leider nur gestaffelt geltend gemacht werden. Da die Rürup Rente kein Kapitalrecht beinhaltet, können ab dem Zeitpunkt der Auszahlung, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die monatlichen Auszahlungen bis zum Lebensende beginnen. Die Auszahlung der Rürup Rente endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Es kann jedoch zu Beginn des Vertrages eine zusätzliche Vereinbarung getroffen werden, dass die Renten Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers an den Hinterbliebenen Ehepartner weiter gezahlt wird.